Der Versicherer (VR) einer Tierhalterhaftpflicht kann dem Versicherungsnehmer (VN ) im Schadensfall als Streithelfer beitreten beziehungsweise auch selbständig eine Berufung einlegen.
Hier wurde die im gleichen Mehrfamilienhaus mit dem Tierhalter lebende Großmutter von dessen Hund gebissen. Da sich der Hund im Hof sowie im Garten des Anwesens frei bewegen konnte, der Hund schon Jahre lang mit der Großmutter zu tun hatte und sie selbst bei Anschaffung des Hundes zu dessen Unterhalt finanziell beitrug, ist Sie rechtlich als Mithalterin zu sehen. Ein Schadensersatzanspruch ist somit gemäß § 833 BGB ausgeschlossen.
Das Oberlandesgericht Jena gab der Ansicht des VR Recht und wies die Klage ab.
Den vollständigen Urteilstext (Nr. 1/22) können Sie bei unseren Versicherungsberatern Rudi und Susanne Lehnert abrufen - Telefon: 09 11/40 51 73 oder E-Mail: kanzlei@versicherungsberater-lehnert.de. Für Abonnenten des Versicherungsmagazins ist dieser Service kostenlos (Angabe der Abo-Nummer). Hinweis: Die hier besprochenen Fälle beziehen sich auf das Versicherungsvertragsgesetz (VVG) in der alten Fassung.
Haftung: Da es sich bei jedem rechtskräftigen Urteil stets nur um die Beurteilung eines Einzelfalls und handelt, besteht deshalb bezüglich des Erfolges keine Haftung und Gewähr.
Vor der Verwendung eines hier erwähnten Urteils empfehlen wir den Einsatz vorher mit unseren Versicherungsberatern, Rudi & Susanne Lehnert, zumindest telefonisch abzusprechen, damit sichergestellt ist, dass dieses auch für den in Frage kommenden Fall geeignet ist, oder ob nicht doch ein anderes Urteil besser geeignet sein könnte.
Das neue VVG gilt für alle neuen Versicherungsverträge ab dem 1. Januar 2008. Für alte Versicherungsverträge gilt das neue Recht ab dem 1. Januar 2009, jedoch nicht für Versicherungsfälle, die in der Zeit der Gültigkeit des alten VVG eingetreten sind.
Hier wurde die im gleichen Mehrfamilienhaus mit dem Tierhalter lebende Großmutter von dessen Hund gebissen. Da sich der Hund im Hof sowie im Garten des Anwesens frei bewegen konnte, der Hund schon Jahre lang mit der Großmutter zu tun hatte und sie selbst bei Anschaffung des Hundes zu dessen Unterhalt finanziell beitrug, ist Sie rechtlich als Mithalterin zu sehen. Ein Schadensersatzanspruch ist somit gemäß § 833 BGB ausgeschlossen.
Das Oberlandesgericht Jena gab der Ansicht des VR Recht und wies die Klage ab.
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Das neue VVG gilt für alle neuen Versicherungsverträge ab dem 1. Januar 2008. Für alte Versicherungsverträge gilt das neue Recht ab dem 1. Januar 2009, jedoch nicht für Versicherungsfälle, die in der Zeit der Gültigkeit des alten VVG eingetreten sind.
Autor(en): versicherungsmagazin.de