Im vorliegenden Fall verweigerte der Versicherung die Zahlung für eine gestohlene goldene Armbanduhr der Marke Rolex. Der Versicherungsnehmer hatte die Uhr in Neapel getragen, wo sie ihm in der Mittagszeit vom Handgelenk gerissen wurde. Darin sah die Gesellschaft eine Missachtung der notwendigen Sorgfaltspflichten. Das Oberlandesgericht Köln sah die Sache jedoch anders: Es könne nicht als grob fahrlässig angesehen werden, eine teure Uhr tagsüber auf einer belebten Einkaufsstrasse im europäischen Ausland zu tragen. Damit war die Klage des Versicherten erfolgreich. Die Gesellschaft musste zahlen.
Den vollständigen Urteilstext (Nr. 1/02) können Sie bei unseren Versicherungsberatern Rudi und Susanne Lehnert abrufen - Telefon: 0911-40 51 73 oder E-Mail: RudiLehnert@t-online.de. Für Abonnenten des Versicherungsmagazins ist dieser Service kostenlos (Angabe der Abo-Nummer). Hinweis: Die hier besprochenen Fälle beziehen sich auf das Versicherungsvertragsgesetz (VVG) in der alten Fassung.
Das neue VVG gilt für alle neuen Versicherungsverträge ab dem 1. Januar 2008. Für alte Versicherungsverträge gilt das neue Recht ab dem 1. Januar 2009, jedoch nicht für Versicherungsfälle, die in der Zeitder Gültigkeit des alten VVG eingetreten sind.
Foto: stanis/
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Autor(en): Versicherungsmagazin