Nach § 10 Nr. 2 VHB 92 besteht Versicherungsschutz für „in der Nähe des VersOrtes befindliche Garagen“.
Nach einem Urteil des LG Dortmund ist eine Garage dann noch „in der Nähe befindlich“ wenn sie in einem Umkreis von einem Kilometer vom Versicherungsort und außerhalb der Sicht- und Hörweite liegt.
Das LG wies die Klage des VN auf Versicherungsleistung zurück.
Nach einem Urteil des LG Dortmund ist eine Garage dann noch „in der Nähe befindlich“ wenn sie in einem Umkreis von einem Kilometer vom Versicherungsort und außerhalb der Sicht- und Hörweite liegt.
Das LG wies die Klage des VN auf Versicherungsleistung zurück.
Autor(en): Versicherungsmagazin