Der VN verklagte den VR, da dieser nach einem Einbruch bei dem Schmuckstücke im hohen fünfstelligen Betrag entwendet wurden, nur den maximalen Entschädigungsbetrag in Höhe von circa 20.000 Euro entschädigte.
Der VR begründete seine Regulierung mit den AVB, die Entschädigungsgrenzen für nicht besonders gesicherte Schmuckstücke beinhalten.
Nach Ansicht des Gerichts stellt diese Regelung keine überraschende Klausel für den VN dar, da ein erkennbar höheres Risiko – hier überdurchschnittlich hohe Schmuckwerte – durch eine Zusatzprämie oder zum Beispiel durch den Einbau eines Tresores weitergehend hätten versichert werden können.
Das OLG wies die Klage des VN ab!
Den vollständigen Urteilstext (Nr. 1/29) können Sie bei unserer Versicherungs- und Rentenberatung Rudi und Susanne Lehnert abrufen - Telefon: 09 11/40 51 73 oder E-Mail: kanzlei@berater-lehnert.de. Für Abonnenten des Versicherungsmagazins ist dieser Service kostenlos (Angabe der Abo-Nummer).
Vor der Verwendung eines hier zitierten Urteils empfehlen wir den Einsatz vorher mit unserer Versicherungs- und Renten-Beratung, Rudi & Susanne Lehnert, zumindest telefonisch abzusprechen, damit sichergestellt ist, dass dieses auch für den in Frage kommenden Fall geeignet ist, oder ob nicht doch ein anderes Urteil besser geeignet sein könnte.Haftung: Da es sich bei jedem rechtskräftigen Urteil stets nur um die Beurteilung eines Einzelfalls handelt, besteht deshalb bezüglich des Erfolges keine Haftung und Gewähr.
Bild: © Gerd Altmann / PIXELIO
Der VR begründete seine Regulierung mit den AVB, die Entschädigungsgrenzen für nicht besonders gesicherte Schmuckstücke beinhalten.
Nach Ansicht des Gerichts stellt diese Regelung keine überraschende Klausel für den VN dar, da ein erkennbar höheres Risiko – hier überdurchschnittlich hohe Schmuckwerte – durch eine Zusatzprämie oder zum Beispiel durch den Einbau eines Tresores weitergehend hätten versichert werden können.
Das OLG wies die Klage des VN ab!
Den vollständigen Urteilstext (Nr. 1/29) können Sie bei unserer Versicherungs- und Rentenberatung Rudi und Susanne Lehnert abrufen - Telefon: 09 11/40 51 73 oder E-Mail: kanzlei@berater-lehnert.de. Für Abonnenten des Versicherungsmagazins ist dieser Service kostenlos (Angabe der Abo-Nummer).
Vor der Verwendung eines hier zitierten Urteils empfehlen wir den Einsatz vorher mit unserer Versicherungs- und Renten-Beratung, Rudi & Susanne Lehnert, zumindest telefonisch abzusprechen, damit sichergestellt ist, dass dieses auch für den in Frage kommenden Fall geeignet ist, oder ob nicht doch ein anderes Urteil besser geeignet sein könnte.Haftung: Da es sich bei jedem rechtskräftigen Urteil stets nur um die Beurteilung eines Einzelfalls handelt, besteht deshalb bezüglich des Erfolges keine Haftung und Gewähr.
Bild: © Gerd Altmann / PIXELIO
Autor(en): Rudi und Susanne Lehnert