Hausratversicherung: Entschädigungsgrenzen bei Raub

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Im vorliegenden Fall entwendeten Täter der Ehefrau des VN den Tresorschlüssel und raubten 100.000 Euro. Dabei wurde sie mit einem Messer bedroht. Der VR entschädigte aber nur 1.000 Euro, da der Tresor nicht aureichend gesichert war.

Der VN verklagte den VR auf Entschädigung der vollen 100.000 Euro, da er der Meinung war, dass auch bei höheren Sicherheitsvorkehrungen der Raub nicht hätte vermieden werden können und, dass auch weiterhin eine Entschädigungsgrenze von 20 Prozent für Wertsachen/Bargeld bei ED nicht greifen würde.

Das OLG gab dem VN Recht, dass auch ein Tresor mit höheren Anforderungen den Versicherungsfall nicht verhindert hätte, die Entschädigungsdeckelung bei 20 Prozent sei jedoch keine überraschende Klausel und deshalb wirksam.

Die Klage des VN hatte vor dem OLG Hamm nur zum Teil Erfolg!


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Autor(en): Susanne und Rudi Lehnert

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