Infolge eines Kfz-Diebstahls wurden auch Hausratgegenstände entwendet, welche der Versicherer nicht erstatten wollte. Er sah keinen Nachweis für den versicherten Einbruchdiebstahl.
Das Oberlandesgericht (OLG) Dresden belehrte den Versicherer eines Besseren. Wird ein Kfz aufgebrochen und der im Fahreug befindliche Hausrat zusammen mit diesem entwendet, ist dieses Einbruchdiebstahl-Ereignis zwangsläufig mit eingetreten.
Das OLG verurteilte den Versicherer zur Leistungsübernahme.
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Autor(en): Rudi und Susanne Lehnert