Ein Fahrrad, dass sich außerhalb des versicherten Gebäude befindet, ist nur dann gegen Diebstahl versichert, wenn es durch einen Einbruchdiebstahl auch tatsächlich entwendet wurde (Regelung innerhalb der VHB 84) einfacher Diebstahl ist hier nicht eingeschlossen!Dies ist die rechtliche Auffassung des Begriffs der Außenversicherung und der Regelung nach § 12 VHB 84! Der Ombudsmann entschied hier gegen die Beschwerde des VN!
Den vollständigen Urteilstext (Nr. 1/4) können Sie bei unseren Versicherungsberatern Rudi und Susanne Lehnert abrufen - Telefon: 0911-40 51 73 oder E-Mail: kanzlei@versicherungsberater-lehnert.de. Für Abonnenten des Versicherungsmagazins ist dieser Service kostenlos (Angabe der Abo-Nummer). Hinweis: Die hier besprochenen Fälle beziehen sich auf das Versicherungsvertragsgesetz (VVG) in der alten Fassung
Das neue VVG gilt für alle neuen Versicherungsverträge ab dem 1. Januar 2008. Für alte Versicherungsverträge gilt das neue Recht ab dem 1. Januar 2009, jedoch nicht für Versicherungsfälle, die in der Zeit der Gültigkeit des alten VVG eingetreten sind.
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Das neue VVG gilt für alle neuen Versicherungsverträge ab dem 1. Januar 2008. Für alte Versicherungsverträge gilt das neue Recht ab dem 1. Januar 2009, jedoch nicht für Versicherungsfälle, die in der Zeit der Gültigkeit des alten VVG eingetreten sind.
Autor(en): Versicherungsmagazin