Beinhaltet die Hausrat-Police eine Klausel, in der der Begriff des "falschen Schlüssels" genau definiert ist, ist diese rechtswirksam.
Der Versicherungsnehmer klagte gegen den Versicherer, da die vertragliche Definition des „falschen Schlüssels“ nicht mit der strafrechtlichen Definition nach § 243 StGB übereinstimmte.
Das Landgericht Frankfurt am Main wies die Klage ab, eine unklare Klausel nach § 305c BGB bestehe nicht.
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Autor(en): Rudi und Susanne Lehnert