In diesem Fall wurde das Fahrrad eines Versicherungsnehmers (VN) gestohlen. Der VN ließ sich sodann von seinem Fahrradhändler eine Rechnung ausstellen, obwohl er das Fahrrad nicht beim Händler gekauft hatte sondern selbst aus Einzelteilen zusammengebaut hatte. Der Versicherer (VR) verweigerte die Leistung wegen arglistiger Täuschung.
Das Oberlandesgericht (OLG) Karlsruhe folgte dem VR, dass schon allein die Tatsache, eine gefälschte Rechnung vorzulegen eine arglistige Täuschung darstellt, selbst wenn die Einzelteile des Fahrrades wertmäßig gleich zu bewerten wären - eine ehrliche Aufstellung der gekauften Einzelteile hätte zur vollen Leistung geführt.
Das OLG lehnte die Klage des VN ab.
Den vollständigen Urteilstext (Nr. 1/45) können Sie bei unseren Versicherungs- und Rentenberatern Rudi und Susanne Lehnert abrufen - Telefon: 09 11/40 51 73 oder E-Mail: kanzlei@berater-lehnert.de . Für Abonnenten des Versicherungsmagazins ist dieser Service kostenlos (Angabe der Abo-Nummer).
Haftung: Da es sich bei jedem rechtskräftigen Urteil stets nur um die Beurteilung eines Einzelfalls und handelt, besteht deshalb bezüglich des Erfolges keine Haftung und Gewähr.
Vor der Verwendung eines hier erwähnten Urteils empfehlen wir den Einsatz vorher mit Rudi und Susanne Lehnert, zumindest telefonisch, abzusprechen, damit sichergestellt ist, dass dieses auch für den in Frage kommenden Fall geeignet ist, oder ob nicht doch ein anderes Urteil besser geeignet sein könnte.
Das Oberlandesgericht (OLG) Karlsruhe folgte dem VR, dass schon allein die Tatsache, eine gefälschte Rechnung vorzulegen eine arglistige Täuschung darstellt, selbst wenn die Einzelteile des Fahrrades wertmäßig gleich zu bewerten wären - eine ehrliche Aufstellung der gekauften Einzelteile hätte zur vollen Leistung geführt.
Das OLG lehnte die Klage des VN ab.
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Autor(en): versicherungsmagazin.de