Hausratversicherung: Arglistige Täuschung durch gefälschte Rechnung

In diesem Fall wurde das Fahrrad eines Versicherungsnehmers (VN) gestohlen. Der VN ließ sich sodann von seinem Fahrradhändler eine Rechnung ausstellen, obwohl er das Fahrrad nicht beim Händler gekauft hatte sondern selbst aus Einzelteilen zusammengebaut hatte. Der Versicherer (VR) verweigerte die Leistung wegen arglistiger Täuschung.

Das Oberlandesgericht (OLG) Karlsruhe folgte dem VR, dass schon allein die Tatsache, eine gefälschte Rechnung vorzulegen eine arglistige Täuschung darstellt, selbst wenn die Einzelteile des Fahrrades wertmäßig gleich zu bewerten wären - eine ehrliche Aufstellung der gekauften Einzelteile hätte zur vollen Leistung geführt.


Das OLG lehnte die Klage des VN ab.

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Autor(en): versicherungsmagazin.de

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