Der Mieter des versicherten Gebäudes hatte das Rücklaufventil an seinem Heizkörper grundlos abmontiert und auch keine besonderen Maßnahmen zur Sicherung vor möglichen Leitungswasserschäden vorgenommen.
Aufgrund der fehlenden Sicherung kam es zu einem hohen Leitungswasserschaden an dem versicherten Gebäude. Der Versicherer (VR) hat gegenüber dem Versicherungsnehmer aus dessen Sachversicherungsvertrag den Schaden reguliert.
Da die grobe Fahrlässigkeit des Mieters aufgrund der fehlenden Sicherheitsvorkehrungen bewiesen werden konnte, hat der VR den Mieter im Regress schadensersatzpflichtig gemacht und in Anspruch genommen.
Das Landgericht Düsseldorf wies die Klage des Mieters gegen den VR in zweiter Instanz zurück.
Den vollständigen Urteilstext (Nr. 3/51) können Sie bei unseren Versicherungsberatern Rudi und Susanne Lehnert abrufen - Telefon: 0911-40 51 73 oder E-Mail: kanzlei@versicherungsberater-lehnert.de . Für Abonnenten des Versicherungsmagazins ist dieser Service kostenlos (Angabe der Abo-Nummer). Hinweis: Die hier besprochenen Fälle beziehen sich auf das Versicherungsvertragsgesetz (VVG) in der alten Fassung.
Das neue VVG gilt für alle neuen Versicherungsverträge ab dem 1. Januar 2008. Für alte Versicherungsverträge gilt das neue Recht ab dem 1. Januar 2009, jedoch nicht für Versicherungsfälle, die in der Zeit der Gültigkeit des alten VVG eingetreten sind.
Foto: Holger Hecklau/
Aufgrund der fehlenden Sicherung kam es zu einem hohen Leitungswasserschaden an dem versicherten Gebäude. Der Versicherer (VR) hat gegenüber dem Versicherungsnehmer aus dessen Sachversicherungsvertrag den Schaden reguliert.
Da die grobe Fahrlässigkeit des Mieters aufgrund der fehlenden Sicherheitsvorkehrungen bewiesen werden konnte, hat der VR den Mieter im Regress schadensersatzpflichtig gemacht und in Anspruch genommen.
Das Landgericht Düsseldorf wies die Klage des Mieters gegen den VR in zweiter Instanz zurück.
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Das neue VVG gilt für alle neuen Versicherungsverträge ab dem 1. Januar 2008. Für alte Versicherungsverträge gilt das neue Recht ab dem 1. Januar 2009, jedoch nicht für Versicherungsfälle, die in der Zeit der Gültigkeit des alten VVG eingetreten sind.
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Autor(en): Versicherungsmagazin.de