Wenn ein Makler die Angaben des VN selbst überprüfen kann, muss er dies auch tun und darf sich nicht nur auf die vom VN gemachten Angaben verlassen.
Zu Grunde lag ein Gebäudevertrag, der bezüglich einer Elementarschadensdeckung Entfernungsangaben zum nächsten Gewässer – Fluss, Bach – als vorvertragliche Obliegenheiten abgefragt hatte.
Das OLG entschied gegen den Makler und führte zu einer Haftungsinanspruchnahme des Maklers.
Den vollständigen Urteilstext (Nr. 2/14) können Sie bei unserer Versicherungs- und Rentenberatung Rudi und Susanne Lehnert abrufen - Telefon: 09 11/40 51 73 oder E-Mail: kanzlei@berater-lehnert.de. Für Abonnenten des Versicherungsmagazins ist dieser Service kostenlos (Angabe der Abo-Nummer).
Vor der Verwendung eines hier zitierten Urteils empfehlen wir den Einsatz vorher mit unserer Versicherungs- und Renten-Beratung, Rudi & Susanne Lehnert, zumindest telefonisch abzusprechen, damit sichergestellt ist, dass dieses auch für den in Frage kommenden Fall geeignet ist, oder ob nicht doch ein anderes Urteil besser geeignet sein könnte.
Haftung: Da es sich bei jedem rechtskräftigen Urteil stets nur um die Beurteilung eines Einzelfalls handelt, besteht bezüglich des Erfolges keine Haftung und Gewähr.
Zu Grunde lag ein Gebäudevertrag, der bezüglich einer Elementarschadensdeckung Entfernungsangaben zum nächsten Gewässer – Fluss, Bach – als vorvertragliche Obliegenheiten abgefragt hatte.
Das OLG entschied gegen den Makler und führte zu einer Haftungsinanspruchnahme des Maklers.
Den vollständigen Urteilstext (Nr. 2/14) können Sie bei unserer Versicherungs- und Rentenberatung Rudi und Susanne Lehnert abrufen - Telefon: 09 11/40 51 73 oder E-Mail: kanzlei@berater-lehnert.de. Für Abonnenten des Versicherungsmagazins ist dieser Service kostenlos (Angabe der Abo-Nummer).
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Autor(en): versicherungsmagazin.de