Haftungsrecht: Makler darf sich auf die VN-Angaben nicht verlassen

Wenn ein Makler die Angaben des Versicherungsnehmers (VN) überprüfen kann, muss er sich selbst überzeugen und darf sich nicht nur auf die Angaben des VN verlassen.

Zugrunde lag ein Gebäude-Vertrag, der bezüglich einer Elementarschadensdeckung Entfernungsangaben zum nächsten Gewässer (Fluss, Bach u.ä.) als vorvertragliche Obliegenheiten abgefragt hatte.

Die zu niedrigen Abstandsangaben des VN führten zu einer Haftungsinanspruchnahme des Versicherungsmaklers, so eine Entscheidung des Oberlandesgerichts Nürnberg.


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Autor(en): Rudi und Susanne Lehnert

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