Wenn ein Makler die Angaben des Versicherungsnehmers (VN) selbst überprüfen kann, muss er sich auch tatsächlich überzeugen und darf sich nicht nur auf die ihm gegenüber gemachten Angaben des VN verlassen.
Zu Grunde lag ein Gebäude-Vertrag, der bezüglich einer Elementarschadensdeckung Entfernungsangaben zum nächsten Gewässer (Fluss, Bach, etc.) als vorvertragliche Obliegenheiten abgefragt hatte.
Das Oberlandesgericht Nürnberg entschied gegen den Makler. Das Urteil führte zu einer Haftungsinanspruchnahme des Maklers.
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Autor(en): Rudi und Susanne Lehnert