Aufgrund des Brauchtums in Deutschland ist es Jedermann an Silvester gestattet Feuerwerkskörper ohne gesonderte Genehmigungen zu zünden.
Zwar sind im Allgemeinen die hierfür erforderlichen Verkehrssicherungspflichten herabgesetzt, jedoch entbindet dies nicht von einer prinzipiellen Haftung.
Wird durch einen nicht ausreichenden Abstand der Feuerwerkskörper von Umliegendem ein Brand verursacht, so haftet derjenige, der die Raketen feuerte, nach dem nachbarschaftsrechtlichen Ausgleichsanspruch gemäß § 906 Abs. 2 S. 2 BGB.
Das Oberlandesgericht Stuttgart stellte die Haftung des Verursachers klar.
Den vollständigen Urteilstext (Nr. 1/01) können Sie bei unseren Versicherungsberatern Rudi und Susanne Lehnert abrufen - Telefon: 0911-40 51 73 oder E-Mail: kanzlei@versicherungsberater-lehnert.de . Für Abonnenten des Versicherungsmagazins ist dieser Service kostenlos (Angabe der Abo-Nummer). Hinweis: Die hier besprochenen Fälle beziehen sich auf das Versicherungsvertragsgesetz (VVG) in der alten Fassung.
Das neue VVG gilt für alle neuen Versicherungsverträge ab dem 1. Januar 2008. Für alte Versicherungsverträge gilt das neue Recht ab dem 1. Januar 2009, jedoch nicht für Versicherungsfälle, die in der Zeit der Gültigkeit des alten VVG eingetreten sind.
Zwar sind im Allgemeinen die hierfür erforderlichen Verkehrssicherungspflichten herabgesetzt, jedoch entbindet dies nicht von einer prinzipiellen Haftung.
Wird durch einen nicht ausreichenden Abstand der Feuerwerkskörper von Umliegendem ein Brand verursacht, so haftet derjenige, der die Raketen feuerte, nach dem nachbarschaftsrechtlichen Ausgleichsanspruch gemäß § 906 Abs. 2 S. 2 BGB.
Das Oberlandesgericht Stuttgart stellte die Haftung des Verursachers klar.
Den vollständigen Urteilstext (Nr. 1/01) können Sie bei unseren Versicherungsberatern Rudi und Susanne Lehnert abrufen - Telefon: 0911-40 51 73 oder E-Mail: kanzlei@versicherungsberater-lehnert.de . Für Abonnenten des Versicherungsmagazins ist dieser Service kostenlos (Angabe der Abo-Nummer). Hinweis: Die hier besprochenen Fälle beziehen sich auf das Versicherungsvertragsgesetz (VVG) in der alten Fassung.
Das neue VVG gilt für alle neuen Versicherungsverträge ab dem 1. Januar 2008. Für alte Versicherungsverträge gilt das neue Recht ab dem 1. Januar 2009, jedoch nicht für Versicherungsfälle, die in der Zeit der Gültigkeit des alten VVG eingetreten sind.
Autor(en): Versicherungsmagazin.de