Veruntreut der Agent entgegengenommenes Geld für Vermögensanlagen, entfällt die Verantwortlichkeit des Versicherers nicht bereits dann, wenn dieser keine Inkassovollmacht hatte. Jedoch ist hier noch ein grob fahrlässiges Verhalten des Geschädigten – sein Mitverschulden – bei einer vorsätzlichen Schädigung durch einen Agenten zu berücksichtigen.
Der BGH entschied hier zu Gunsten des Versicherungsnehmers.
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Autor(en): Susanne und Rudi Lehnert