Haftung des Versicherers bei Veruntreuung

Veruntreut der Agent entgegengenommenes Geld für Vermögensanlagen, so entfällt die Verantwortlichkeit des Versicherers nicht schon dann, wenn dieser keine Inkassovollmacht hatte, so der Bundesgerichtshof. Jedoch muss das Gericht hierbei ein möglicherweise grob fahrlässiges Verhalten des Geschädigten (Mitverschulden) bei der Handlung des Agenten berücksichtigen. Im vorliegenden Fall fiel die Entscheidung der Richter zugunsten des Versicherungsnehmers aus.

Den vollständigen Urteilstext (Nr. 1/30) können Sie bei unseren Versicherungsberatern Rudi und Susanne Lehnert abrufen - Telefon: 0911-40 51 73 oder E-Mail: RudiLehnert@t-online.de. Für Abonnenten des Versicherungsmagazins ist dieser Service kostenlos (Angabe der Abo-Nummer). Hinweis: Die hier besprochenen Fälle beziehen sich auf das Versicherungsvertragsgesetz (VVG) in der alten Fassung.

Das neue VVG gilt für alle neuen Versicherungsverträge ab dem 1. Januar 2008. Für alte Versicherungsverträge gilt das neue Recht ab dem 1. Januar 2009, jedoch nicht für Versicherungsfälle, die in der Zeitder Gültigkeit des alten VVG eingetreten sind.

Autor(en): Versicherungsmagazin

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