Der Makler wurde umfassend mit der Absicherung eines Umbauvorhabens beauftragt. Hierzu gehört auch, dass er regelmäßig die bereits bestehende Absicherung der Altbausubstanz im Gebäudevertrag sowie die die Versicherungssumme prüft.
Dieser Prüfung konnte der Makler mangels Informationen durch den Versicherungsnehmer nicht nachkommen und es kam im Schadenfall zu einer Unterversicherung.
Nach Ansicht des Oberlandesgerichts (OLG) Hamm haftet der Makler für den entstandenen Unterversicherungsschaden, es sei denn, er hätte den Versicherungsnehmer vorher ausdrücklich auf eine eventuell bestehende Unterversicherung und deren Folgen hingewiesen.
Der Makler haftete aufgrund der unterlassenen Unterversicherungsaufklärung, so die Entscheidung des OLG.
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Autor(en): Rudi und Susanne Lehnert