Bei Körperverletzungen muss für den Vorwurf des Vorsatztatbestandes mit anschließender Versicherungsschutzverweigerung in der Haftpflichtversicherung immer erst geprüft werden, ob eine widerrechtliche Tat vorliegt.
Bekommt der Versicherungsnehmer von dem später Geschädigten eine Kopfnuss und schlägt danach im Reflex mit einem Glas, das er in der Hand hält, auf den Geschädigten ein und verletzt diesen mit dem splitternden Glas das Auge, fehlt der widerrechtliche Tatbestand.
Das Landgericht Dortmund gab der Klage des Versicherungsnehmers Recht und verurteilte den Versicherer dazu, Versicherungsschutz zu gewähren.
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Autor(en): Rudi und Susanne Lehnert