Haftpflichtversicherung: Feststellung des Haftpflichtanspruchs (BGH)

Gibt der VN zu, einen geforderten Haftpflichtanspruch verursacht zu haben, so liegt nach § 5 Nr. 5 in Verbindung mit § 6 AHB, §154 Absatz 2 VVG eine Obliegenheitsverletzung vor – der VN darf seinem VR nicht vorgreifen und seine Schuld zugeben, er kann allerdings eine sachliche Schilderung abgeben.

Ob nach § 154 Absatz 1 Seite 1 VVG überhaupt ein Haftpflichtanspruch gegeben ist, steht hier außer Frage, denn sobald der VN zugibt, den entstandenen Schaden begangen zu haben, ist er zahlungspflichtig und der VR kann einen Eintritt verweigern.
Der BGH entschied hier zugunsten des VR!


Vor der Verwendung des hier zitierten Urteils empfehlen wir den Einsatz vorher mit unseren Versicherungsberatern, Rudi & Susanne Lehnert, zumindest telefonisch abzusprechen, damit sichergestellt ist, dass dieses auch für den in Frage kommenden Fall geeignet ist, oder ob nicht doch ein anderes Urteil besser geeignet sein könnte.

Haftung: Da es sich bei jedem rechtskräftigen Urteil stets nur um die Beurteilung eines Einzelfalls und handelt, besteht deshalb bezüglich des Erfolges keine Haftung und Gewähr.

Den vollständigen Urteilstext (Nr. 2/14) können Sie bei unseren Versicherungsberatern Rudi und Susanne Lehnert abrufen - Telefon: 09 11/40 51 73 oder E-Mail: kanzlei@versicherungsberater-lehnert.de

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Das neue VVG gilt für alle neuen Versicherungsverträge ab dem 1. Januar 2008. Für alte Versicherungsverträge gilt das neue Recht ab dem 1. Januar 2009, jedoch nicht für Versicherungsfälle, die in der Zeit der Gültigkeit des alten VVG eingetreten sind.

Autor(en): Rudi Lehnert

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