Der Versicherungsnehmer betreibt ein Unternehmen für Objektschutz. Er schloss einen Vertrag, der seine Firma verpflichtete, Flutschutztore zu schließen, wenn entsprechende Flutwarnungen vorliegen.
Aufgrund einer fehlerhaften Ausführung der Mitarbeiter kam es zu einem Überschwemmungsschaden. Das Unternehmen wurde daraufhin zum Schadenersatz aufgefordert.
Der Haftpflichtversicherer verweigerte die Leistung gemäß vertraglicher Ausschlussklausel für Überschwemmungen.
Nach Ansicht des Landgerichts Hamburg ist die Klausel wirksam. Überschwemmungen liegen grundsätzlich nicht im „normalen“ Tätigkeitsrahmen eines Bewachungsunternehmens und sind in eine entsprechende Prämienkalkulation nicht inbegriffen. Ein derartiger bedingungsgemäßer Ausschluss stelle kein überraschendes Ereignis dar, so das Gericht.
Die Klage des Versicherungsnehmers auf Haftpflichtschutz hatte keinen Erfolg.
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Autor(en): Rudi und Susanne Lehnert