Der VN verklagte den Agenten des VR, da dieser dem Geschädigten in einem Haftpflichtfall, ohne vorherige Vollmachtseinholung bei seinem VR, ein Schuldanerkenntnis machte und der VN vor Gericht zum Ersatz des vollständigen Schadens verurteilt wurde.
Auch ohne vorliegende Vollmacht, darf der Agent eines VR keine Schuldanerkenntnisse machen. Tut er es trotzdem, so ist er schadensersatzrechtlich durch den VN in Regress zu nehmen.
Der Bundesgerichtshof verurteilte den Agenten zur Übernahme des dem VN entstandenen Schadens.
Den vollständigen Urteilstext (Nr. 1/35) können Sie bei unserer Versicherungs- und Rentenberatung Rudi und Susanne Lehnert abrufen - Telefon: 09 11/40 51 73 oder E-Mail: kanzlei@berater-lehnert.de. Für Abonnenten des Versicherungsmagazins ist dieser Service kostenlos (Angabe der Abo-Nummer).
Vor der Verwendung des hier zitierten Urteils empfehlen wir den Einsatz vorher mit unserer Versicherungs- und Renten-Beratung, Rudi & Susanne Lehnert, zumindest telefonisch abzusprechen, damit sichergestellt ist, dass dieses auch für den in Frage kommenden Fall geeignet ist, oder ob nicht doch ein anderes Urteil besser geeignet sein könnte.
Haftung: Da es sich bei jedem rechtskräftigen Urteil stets nur um die Beurteilung eines Einzelfalls handelt, besteht deshalb bezüglich des Erfolges keine Haftung und Gewähr.
Bild: © Gerd Altmann /
Auch ohne vorliegende Vollmacht, darf der Agent eines VR keine Schuldanerkenntnisse machen. Tut er es trotzdem, so ist er schadensersatzrechtlich durch den VN in Regress zu nehmen.
Der Bundesgerichtshof verurteilte den Agenten zur Übernahme des dem VN entstandenen Schadens.
Den vollständigen Urteilstext (Nr. 1/35) können Sie bei unserer Versicherungs- und Rentenberatung Rudi und Susanne Lehnert abrufen - Telefon: 09 11/40 51 73 oder E-Mail: kanzlei@berater-lehnert.de. Für Abonnenten des Versicherungsmagazins ist dieser Service kostenlos (Angabe der Abo-Nummer).
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Autor(en): versicherungsmagazin.de