Haftpflicht: Vorwurf des Vorsatztatbestandes bei Notwehr

Bei Körperverletzungen ist für den Vorwurf des Vorsatztatbestandes mit folgender Versicherungsschutzverweigerung in der Haftpflichtversicherung immer erst zu prüfen, ob eine widerrechtliche Tat vorliegt.

Bekommt der Versicherungsnehmer (VN) von dem später Geschädigten eine Kopfnuss und schlägt danach reflexartig mit einem Glas, das er in der Hand hält, auf den später Geschädigten ein und verletzt diesen mit dem splitternden Glas das Auge, so fehlt es am widerrechtlichen Tatbestand.

Das Landgericht Dortmund gab der Klage des VN Recht und verurteilte den Versicherer zur Versicherungsschutzgewährung.

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Autor(en): versicherungsmagazin.de

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