Die am 15. Januar 1982 beschlossene Verordnung des damaligen BAV, schon bestehende Versicherungsverträge dahingehend zu ändern, dass das Wort "Ereignis" durch "Schadensereignis" ersetzt wird, wurde vom Oberlandesgericht Karlsruhe (OLG) als rechtwirksam angesehen.
In einem Versicherungsvertrag, ist das "Schadensereignis" nicht als Kausalereignis, sondern als Folgeereignis zu verstehen, wenn dem Vertrag neben den AHB auch die besonderen Bedingungen und Produkthaftpflichtrisiken zu Grunde liegen.
Das Folgeereignis ist die unmittelbare Schädigung Dritter in diesem Fall: die Lieferung fehlerhafter Pumpen seitens des Versicherungsnehmers (VN) und der darauf folgende Einbau beim Abnehmer. Das Kausalereignis ist dann gegeben, wenn der VN fehlerhaft konstruierte Pumpen herstellt und diese dann ausliefert, also der von ihm zu vertretende Haftungsgrund.
Das OLG wies die Klage des VN in dritter Instanz zurück
Den vollständigen Urteilstext (Nr. 3/49) können Sie bei unseren Versicherungsberatern Rudi und Susanne Lehnert abrufen - Telefon: 0911-40 51 73 oder E-Mail: kanzlei@versicherungsberater-lehnert.de . Für Abonnenten des Versicherungsmagazins ist dieser Service kostenlos (Angabe der Abo-Nummer). Hinweis: Die hier besprochenen Fälle beziehen sich auf das Versicherungsvertragsgesetz (VVG) in der alten Fassung.
Das neue VVG gilt für alle neuen Versicherungsverträge ab dem 1. Januar 2008. Für alte Versicherungsverträge gilt das neue Recht ab dem 1. Januar 2009, jedoch nicht für Versicherungsfälle, die in der Zeit der Gültigkeit des alten VVG eingetreten sind.
In einem Versicherungsvertrag, ist das "Schadensereignis" nicht als Kausalereignis, sondern als Folgeereignis zu verstehen, wenn dem Vertrag neben den AHB auch die besonderen Bedingungen und Produkthaftpflichtrisiken zu Grunde liegen.
Das Folgeereignis ist die unmittelbare Schädigung Dritter in diesem Fall: die Lieferung fehlerhafter Pumpen seitens des Versicherungsnehmers (VN) und der darauf folgende Einbau beim Abnehmer. Das Kausalereignis ist dann gegeben, wenn der VN fehlerhaft konstruierte Pumpen herstellt und diese dann ausliefert, also der von ihm zu vertretende Haftungsgrund.
Das OLG wies die Klage des VN in dritter Instanz zurück
Den vollständigen Urteilstext (Nr. 3/49) können Sie bei unseren Versicherungsberatern Rudi und Susanne Lehnert abrufen - Telefon: 0911-40 51 73 oder E-Mail: kanzlei@versicherungsberater-lehnert.de . Für Abonnenten des Versicherungsmagazins ist dieser Service kostenlos (Angabe der Abo-Nummer). Hinweis: Die hier besprochenen Fälle beziehen sich auf das Versicherungsvertragsgesetz (VVG) in der alten Fassung.
Das neue VVG gilt für alle neuen Versicherungsverträge ab dem 1. Januar 2008. Für alte Versicherungsverträge gilt das neue Recht ab dem 1. Januar 2009, jedoch nicht für Versicherungsfälle, die in der Zeit der Gültigkeit des alten VVG eingetreten sind.
Autor(en): Versicherungsmagazin.de