Haftpflicht-Versicherung: Versicherungsschutz nach Gewerbeordnungseintragung (OLG Karlsruhe)

Der VN hatte einen Haftpflichtvertrag für einen Baunebengewerbebetrieb als Schreiner. Bei einer Küchenmontage schloss er den Wasseranschluss fehlerhaft an. Die Folge: Ein Schaden entstand.

Der VR lehnet die Leistungspflicht ab, da er der Ansicht war, dass diese Tätigkeit keiner üblichen Tätigkeit eines Schreiners entspräche.

Das OLG war jedoch der Meinung, dass ein Schaden, der in Verbindung mit dem Schreinerauftrag der Küchenmontage entsteht, ein versichertes Risiko darstellt.

Der VR wurde zur Versicherungsschutzübernahme und Leistung verurteilt!

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Autor(en): Rudi und Susanne Lehnert

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