Gibt der Versicherungsnehmer zu, einen Schaden und somit einen Haftpflichtanspruch verursacht zu haben, so ist das nach den einschlägigen Vorschriften der Allgemeinen Haftpflichtbedingungen sowie nach dem VVG eine Obliegenheitsverletzung. Denn der Versicherungsnehmer darf der Versicherungsgesellschaft nicht vorgreifen und seine Schuld zugeben. Nichts einzuwenden ist gegen eine sachliche Schilderung des Schadensereignisses. Sobald der Versicherungskunde aber zugibt, den entstandenen Schaden verursacht zu haben, macht er sich zahlungspflichtig. Der Versicherer muss für die Kosten nicht mehr aufkommen. Das entschied der Bundesgerichtshof.
Den vollständigen Urteilstext können Sie bei unserenVersicherungsberatern Rudi und Susanne Lehnert abrufen - Telefon:0911-40 51 73 oder E-Mail: RudiLehnert@t-online.de . Für Abonnenten des Versicherungsmagazins ist dieser Service kostenlos(Angabe der Abo-Nummer). Hinweis: Die hier besprochenen Fälle beziehensich auf das Versicherungsvertragsgesetz (VVG) in der alten Fassung.
Das neue VVG gilt für alle neuen Versicherungsverträge ab dem 1.Januar 2008. Für alte Versicherungsverträge gilt das neue Recht ab dem1. Januar 2009, jedoch nicht für Versicherungsfälle, die in der Zeitder Gültigkeit des alten VVG eingetreten sind.
Foto: Pixelio
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Autor(en): Versicherungsmagazin