Verunreinigt ein Versicherungsnehmer (VN) das Erdreich des Nachbargrundstücks, so besteht nach einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) eine Pflicht, den kontaminierten Boden zu beseitigen. Das Abtragen und Entsorgen des geschädigten Bodens reicht nicht aus.
Vielmehr ist nach Auffassung des BGH der VN - beziehunsweise der in der Leistung stehende Versicherer - dazu verpflichtet, den ursprünglichen Zustand des verunreinigten Grundstücks wiederherzustellen.
Der BGH definierte in diesem Fall die Inanspruchnahme des Schädigers nach § 1004 BGB.
Den vollständigen Urteilstext (Nr. 2/09) können Sie bei unseren Versicherungs- und Rentenberatern Rudi und Susanne Lehnert abrufen - Telefon: 09 11/40 51 73 oder E-Mail: kanzlei@berater-lehnert.de. Für Abonnenten des Versicherungsmagazins ist dieser Service kostenlos (Angabe der Abo-Nummer).
Vor der Verwendung eines hier zitierten Urteils empfehlen wir den Einsatz vorher mit unserer Versicherungs- und Renten-Beratung, Rudi & Susanne Lehnert, zumindest telefonisch abzusprechen, damit sichergestellt ist, dass dieses auch für den in Frage kommenden Fall geeignet ist, oder ob nicht doch ein anderes Urteil besser geeignet sein könnte.
Haftung: Da es sich bei jedem rechtskräftigen Urteil stets nur um die Beurteilung eines Einzelfalls handelt, besteht bezüglich des Erfolges keine Haftung und Gewähr. Bild: © Gerd Altmann/
Vielmehr ist nach Auffassung des BGH der VN - beziehunsweise der in der Leistung stehende Versicherer - dazu verpflichtet, den ursprünglichen Zustand des verunreinigten Grundstücks wiederherzustellen.
Der BGH definierte in diesem Fall die Inanspruchnahme des Schädigers nach § 1004 BGB.
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Autor(en): versicherungsmagazin.de