Haftpflicht: Umfang der Beseitigungspflicht

Verunreinigt ein Versicherungsnehmer (VN) das Erdreich des Nachbargrundstücks, so besteht nach einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) eine Pflicht, den kontaminierten Boden zu beseitigen. Das Abtragen und Entsorgen des geschädigten Bodens reicht nicht aus.

Vielmehr ist nach Auffassung des BGH der VN - beziehunsweise der in der Leistung stehende Versicherer - dazu verpflichtet, den ursprünglichen Zustand des verunreinigten Grundstücks wiederherzustellen.


Der BGH definierte in diesem Fall die Inanspruchnahme des Schädigers nach § 1004 BGB.

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Autor(en): versicherungsmagazin.de

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