Randstreifen dienen nicht dazu, den fließenden Verkehr aufzunehmen, daher müssen sie nicht wie eine Fahrbahn befestigt und ausgebaut sein. Ein Kraftfahrer darf zwar auf einen Randstreifen ausweichen, muss diesen jedoch vorsichtig und mit einer den Verhältnissen angepasster Geschwindigkeit befahren!
Das OLG Brandenburg hat die Ersatzansprüche abgelehnt, da keine Sicherungspflicht von unbefestigten Randstreifen besteht!
Den vollständigen Urteilstext (Nr. 1/9) können Sie bei unseren Versicherungsberatern Rudi und Susanne Lehnert abrufen - Telefon: 0911-40 51 73 oder E-Mail: kanzlei@versicherungsberater-lehnert.de. Für Abonnenten des Versicherungsmagazins ist dieser Service kostenlos (Angabe der Abo-Nummer). Hinweis: Die hier besprochenen Fälle beziehen sich auf das Versicherungsvertragsgesetz (VVG) in der alten Fassung.
Das neue VVG gilt für alle neuen Versicherungsverträge ab dem 1. Januar 2008. Für alte Versicherungsverträge gilt das neue Recht ab dem 1. Januar 2009, jedoch nicht für Versicherungsfälle, die in der Zeit der Gültigkeit des alten VVG eingetreten sind.
Das OLG Brandenburg hat die Ersatzansprüche abgelehnt, da keine Sicherungspflicht von unbefestigten Randstreifen besteht!
Den vollständigen Urteilstext (Nr. 1/9) können Sie bei unseren Versicherungsberatern Rudi und Susanne Lehnert abrufen - Telefon: 0911-40 51 73 oder E-Mail: kanzlei@versicherungsberater-lehnert.de. Für Abonnenten des Versicherungsmagazins ist dieser Service kostenlos (Angabe der Abo-Nummer). Hinweis: Die hier besprochenen Fälle beziehen sich auf das Versicherungsvertragsgesetz (VVG) in der alten Fassung.
Das neue VVG gilt für alle neuen Versicherungsverträge ab dem 1. Januar 2008. Für alte Versicherungsverträge gilt das neue Recht ab dem 1. Januar 2009, jedoch nicht für Versicherungsfälle, die in der Zeit der Gültigkeit des alten VVG eingetreten sind.
Autor(en): Versicherungsmagazin