Schlägt der Versicherungsnehmer (VN) die an seinem Haus angebrachten Fliesen ab und wird dadurch eine dritte Person verletzt, so fällt dieser Tatbestand nicht in den Rahmen des Haus- und Grundbesitzerrisikos.
Der Schaden betrifft den allgemeinen privaten Bereich des VN als Person selbst und wäre demnach über die Privathaftpflicht gedeckt, da hier das Risiko des Gebäudes nur als zufällig gesehen werden kann.
Das Oberlandesgericht Hamm wies die Ansprüche des VN aus der Haus- und Grundbesitzerhaftpflicht zurück.
Den vollständigen Urteilstext (Nr. 1/46) können Sie bei unserer Versicherungs- und Rentenberatung Rudi und Susanne Lehnert abrufen - Telefon: 09 11/40 51 73 oder E-Mail:
kanzlei@berater-lehnert.de. Für Abonnenten des Versicherungsmagazins ist dieser Service kostenlos (bitte Abo-Nummer bereithalten).
Vor der Verwendung des hier zitierten Urteils empfehlen wir den Einsatz vorher mit unserer Versicherungs- und Renten-Beratung, Rudi & Susanne Lehnert, zumindest telefonisch abzusprechen, damit sichergestellt ist, dass dieses auch für den in Frage kommenden Fall geeignet ist, oder ob nicht doch ein anderes Urteil besser geeignet sein könnte.
Haftung: Da es sich bei jedem rechtskräftigen Urteil stets nur um die Beurteilung eines Einzelfalls handelt, besteht deshalb bezüglich des Erfolges keine Haftung und Gewähr.
Der Schaden betrifft den allgemeinen privaten Bereich des VN als Person selbst und wäre demnach über die Privathaftpflicht gedeckt, da hier das Risiko des Gebäudes nur als zufällig gesehen werden kann.
Das Oberlandesgericht Hamm wies die Ansprüche des VN aus der Haus- und Grundbesitzerhaftpflicht zurück.
Den vollständigen Urteilstext (Nr. 1/46) können Sie bei unserer Versicherungs- und Rentenberatung Rudi und Susanne Lehnert abrufen - Telefon: 09 11/40 51 73 oder E-Mail:
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Autor(en): Rudi und Susanne Lehnert