Haftpflicht: Greifen der Benzinklausel

Der allgemeine Ausschluss eines Kfz-Gebrauchs ist nicht an das tatsächliche Fahren gebunden.Es genügt, wenn der Versicherungsnehmer den Motor eines Fahrzeugs anlässt und durch eine Fehlbedienung des Getriebes bereits im Stand ein Schaden entsteht.

Der Versicherungsnehmer hatte vor dem Landgericht Dortmund keinen Erfolg. Die Einrede der Benzinklausel des Versicherers hielt Stand.

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Haftung: Da es sich bei jedem rechtskräftigen Urteil stets nur um die Beurteilung eines Einzelfalls handelt, besteht deshalb bezüglich des Erfolges keine Haftung und Gewähr.

Bild:© Gerd Altmann/

Autor(en): Rudi und Susanne Lehnert

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