Haftpflicht: Beseitigungsanspruch ist auch Schadensersatz?! (BGH)

Das Wurzelwerk eines Baumes beschädigte die Abwasserleitungen des Nachbargrundstücks, so dass diese repariert werden musste. Diese Schadensersatzkosten wurden vom VR bezahlt.

Der VR verweigerte allerdings die Übernahme der Kosten gemäß § 1004 BGB, das die Wurzelbeseitigung beinhaltet hätte, damit ein künftiger Schaden nicht mehr auftreten kann. Erst der BGH entschied, dass auch ein Beseitigungsanspruch nach § 1004 BGB bei der allgemeinen Haftpflichtbedingungen in § 1, Nr. 1, wie ein sonstiger Sachschaden, eingeschlossen ist.
Der BGH entschied hier zugunsten des VN!

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Autor(en): versicherungsmagazin.de

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