Das Wurzelwerk eines Baumes beschädigte die Abwasserleitungen des Nachbargrundstücks, so dass diese repariert werden musste. Diese Schadensersatzkosten wurden vom VR bezahlt.
Der VR verweigerte allerdings die Übernahme der Kosten gemäß § 1004 BGB, das die Wurzelbeseitigung beinhaltet hätte, damit ein künftiger Schaden nicht mehr auftreten kann. Erst der BGH entschied, dass auch ein Beseitigungsanspruch nach § 1004 BGB bei der allgemeinen Haftpflichtbedingungen in § 1, Nr. 1, wie ein sonstiger Sachschaden, eingeschlossen ist.
Der BGH entschied hier zugunsten des VN!
Den vollständigen Urteilstext (Nr. 2/25) können Sie bei unseren Versicherungsberatern Rudi und Susanne Lehnert abrufen - Telefon: 09 11/40 51 73 oder E-Mail: kanzlei@versicherungsberater.de. Für Abonnenten des Versicherungsmagazins ist dieser Service kostenlos (Angabe der Abo-Nummer). Hinweis: Die hier besprochenen Fälle beziehen sich auf das Versicherungsvertragsgesetz (VVG) in der alten Fassung.
Haftung: Da es sich bei jedem rechtskräftigen Urteil stets nur um die Beurteilung eines Einzelfalls und handelt, besteht deshalb bezüglich des Erfolges keine Haftung und Gewähr.
Vor der Verwendung eines hier erwähnten Urteils empfehlen wir den Einsatz vorher mit unseren Versicherungsberatern, Rudi & Susanne Lehnert, zumindest telefonisch abzusprechen, damit sichergestellt ist, dass dieses auch für den in Frage kommenden Fall geeignet ist, oder ob nicht doch ein anderes Urteil besser geeignet sein könnte.
Der VR verweigerte allerdings die Übernahme der Kosten gemäß § 1004 BGB, das die Wurzelbeseitigung beinhaltet hätte, damit ein künftiger Schaden nicht mehr auftreten kann. Erst der BGH entschied, dass auch ein Beseitigungsanspruch nach § 1004 BGB bei der allgemeinen Haftpflichtbedingungen in § 1, Nr. 1, wie ein sonstiger Sachschaden, eingeschlossen ist.
Der BGH entschied hier zugunsten des VN!
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Autor(en): versicherungsmagazin.de