Der Fahrzeuglenker blickte nach dem Überfahren eines Schlagloches zurück, verriss dadurch das Lenkrad und kam so von der Straße ab.
Dem Urteil des Oberlandgerichts Hamm liegt eine Haftpflichtversicherung mit einem Einschluss von Gewahrsamsschäden zu Grunde.
Es ist kein Betriebsschaden, wenn ein geliehener Traktor wegen eines Fahrfehlers instabil wird und deshalb in einen Graben stürzt und beschädigt wird.
Eindeutig ist ein ersatzpflichtiger Gewahrsamsschaden gegeben, da der Fahrzeuglenker, durch ein plötzliches Ereignis von der Straße abgekommen ist, ein Bedienungsfehler liegt hier nicht vor.
Der Klage des VN wegen Schadenregulierung seitens des VR wurde stattgegeben!
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Haftung: Da es sich bei jedem rechtskräftigen Urteil stets nur um die Beurteilung eines Einzelfalls handelt, besteht deshalb bezüglich des Erfolges keine Haftung und Gewähr.
Autor(en): Susanne und Rudi Lehnert