Gruppenversicherungen: Vorvertragliche Anzeigepflichtsverletzung des Arbeitgebers

Hier beantragte der Arbeitgeber als Versicherungsnehmer (VN) eine Gruppen-BUZ-Versicherung für seine Angestellten. Im Antrag bejahte er die Frage ob der Arbeitnehmer nach Kenntnis des VN gesund seien und ob keine nennenswerten Krankheitsausfälle vorkamen.

Im Leistungsfall stellte sich jedoch heraus, dass ein versicherter Arbeitnehmer ein 90-prozentige Behinderung und eine bevorstehende Bandscheiben-OP hatte. Der Versicherer (VR) trat gemäß §§ 16 ff. VVG a. F. vom Vertrag zurück.


Das Oberlandesgericht Hamm bestärkte den Rücktritt des VR, der VN muss solche Einschränkungen bekannt geben.



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Das neue VVG gilt für alle neuen Versicherungsverträge ab dem 1. Januar 2008. Für alte Versicherungsverträge gilt das neue Recht ab dem 1. Januar 2009, jedoch nicht für Versicherungsfälle, die in der Zeitder Gültigkeit des alten VVG eingetreten sind.

Autor(en): Versicherungsmagazin.de

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