Glas-Versicherung: Plexiglas-Überdachungen gelten als versicherte Sache (LG Landshut)

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Werden Plexiglasplatten als Verandaüberdachung verwendet und schützen diese das Gebäude vor äußeren Einwirkungen, da sie den umbauten Raum vergrößern, so gelten sie als Gebäudeverglasung im Sinne der Bedingungen.

Die Glasversicherungsbedingungen nennen unter anderem Profilbaugläser, Glasbausteine und Lichtkuppeln aus Kunststoff. Nach Ansicht des LG fallen im Streitfall die Plexiglasplatten auch unter den Begriff der Gebäudeverglasung.

Das LG verurteilte den VR zum Naturalersatz der beschädigten Plexiglasplatten!

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Haftung: Da es sich bei jedem rechtskräftigen Urteil stets nur um die Beurteilung eines Einzelfalls handelt, besteht deshalb bezüglich des Erfolges keine Haftung und Gewähr.

Autor(en): Susanne und Rudi Lehnert

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