GKV: Kapitalerträge sind beitragspflichtig

Der Versicherungsnehmer (VN) ist, als Selbständiger, ist der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV)als freiwilliges Mitglied beigetreten.

Seine private Lebensversicherung hatte er an einen Dritten abgetreten, der Gläubiger verwertete die Police und ließ sich den Kapitalwert auszahlen. Die GKV legte daraufhin die Kapitalerträge als beitragspflichtige Einnahme zugrunde und berechnete hieraus den GKV-Beitrag.

Das Bundessozialgericht bestätigte die Ansichten der GKV und wies die Klage ab.

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Autor(en): versicherungsmagazin.de

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