Pauschale Fragen, wie "Leiden oder litten Sie an Krankheiten, Störungen oder Beschwerden", müssen mit geeigneten Beispielen konkretisiert werden. Der Grund: Der Versicherer muss sich im BU-Leistungsfall – ohne Kausalität – auf eine arglistige Täuschung des Versicherungsnehmers berufen können.
Ebenso ist es dem Versicherer, durch die Angabe des Hausarztes, gestattet worden, sich bei diesem zu erkundigen, weil der Versicherungsnehmer den Hausarzt damit von der Schweigepflicht entbunden hat.
Wenn der Versicherer den Hausarzt nicht befragt, hat er seine Risikoprüfungsobliegenheit verletzt. Eine Anfechtung wegen arglistiger Täuschung verstößt gegen Treu und Glauben und ist aus dem vorgenannten Grund unzulässig.
Der Bundesgerichtshof entschied hier zugunsten des Versicherungsnehmers.
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Autor(en): Rudi und Susanne Lehnert