Gesetzliche Unfallversicherung: Abweichen vom Nachhauseweg versichert?

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Ein achtjähriger Junge, der an einem Aufmerksamkeits-Defizit-Syndrom leidet, verpasste, trotz Erinnerung seiner Mitschüler die richtige Haltestelle und stieg zwei Haltestellen später aus und machte sich zu Fuß auf den Nachhauseweg.

Hierbei wurde er von einem Auto erfasst und schwer verletzt. Die gesetzliche Unfallversicherung lehnte Ihre Leistung wegen Ausdehnung des Nachhausewegs ab.

Das Bundessozialgericht hingegen bestätigte die Vorinstanz, da man bei einem achtjährigen Kind nicht von soviel Einsicht ausgehen kann.

Die Revision des gesetzlichen Unfallversicherers wurde abgewiesen.

Den vollständigen Urteilstext (Nr. 2/51) können Sie bei unserer Versicherungs- und Rentenberatung Rudi und Susanne Lehnert abrufen - Telefon: 09 11/40 51 73 oder E-Mail: kanzlei@berater-lehnert.de. Für Abonnenten vonVersicherungsmagazin ist dieser Service kostenlos (bitte Abo-Nummer bereithalten).

Vor der Verwendung des hier zitierten Urteils empfehlen wir den Einsatz vorher mit unserer Versicherungs- und Renten-Beratung, Rudi & Susanne Lehnert, zumindest telefonisch abzusprechen, damit sichergestellt ist, dass dieses auch für den in Frage kommenden Fall geeignet ist, oder ob nicht doch ein anderes Urteil besser geeignet sein könnte.

Haftung: Da es sich bei jedem rechtskräftigen Urteil stets nur um die Beurteilung eines Einzelfalls handelt, besteht deshalb bezüglich des Erfolges keine Haftung und Gewähr.

Autor(en): Rudi und Susanne Lehnert

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