Gesetzliche Krankenversicherung: Zahlung von Beträgen bei LV-Leistung (BSozG)

Der VN hat seine betriebliche Lebensversicherungspolice zur Tilgung von Schulden an eine Bank abgetreten und diese wurde letztendlich auch verwertet.

Der VN weigerte sich zur Zahlung von Krankenkassenbeiträge, da er selbst die Leistung nicht erhielt. Nach Ansicht des Gerichts sei es für die Beitragspflicht jedoch unerheblich, wer letztendlich die Zahlung erhält, ausschlaggebend sei vielmehr, dass die Leistungen aus Direktversicherungen als Einkommen zu werten sind.
Das BSozG verurteilte den VN zur Zahlung der Krankenkassenbeiträge!

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Autor(en): versicherungsmagazin.de

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