Der Versicherungsnehmer hat seine betriebliche Lebensversicherungspolice zur Tilgung von Schulden an eine Bank abgetreten und diese wurde auch verwertet. Da er selbst die Leistung nicht erhielt, weigerte er sich Krankenkassenbeiträge zu zahlen.
Nach Ansicht des Bundessozialgerichts (BSozG ) ist es für die Beitragspflicht jedoch unerheblich, wer letztendlich die Zahlung erhält. Ausschlaggebend ist vielmehr, dass die Leistungen aus Direktversicherungen, gleich welcher Art, als Einkommen zu werten sind.
Das BSozG verurteilte den Versicherungsnehmer zur Zahlung der Krankenkassenbeiträge.
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Autor(en): Rudi und Susanne Lehnert