Geld für die Bestandspflege trotz Kündigung der Courtagezusage

Wie sieht es eigentlich mit der Vergütung für die Bestandspflege aus, wenn der Versicherer die Courtagezusage gekündigt hat? Das Landgericht Lüneburg musste einen Fall entscheiden, in dem der Versicherer nicht nur die Courtagezusage kündigte, sondern auch einen angeblichen "Bestandspflegeauftrag" widerrief.

Courtagezusagen von Krankenversicherern sehen in der Regel vor, dass die Bestandspflegevergütung für den vom Versicherungsmakler aufgebauten Bestand trotz Kündigung weiter bezahlt wird. Dies gilt nach den in der Praxis üblichen Zusagen jedenfalls so lange, wie die einzelnen Versicherungsverträge weiter laufen, der Makler kraft Maklerauftrages des Kunden die einzelnen Versicherungsverträge weiter betreut und eine bestimmte Mindestbestandsgröße oder ein bestimmtes Courtagevolumen nicht unterschritten wird.

Der Sachverhalt
Ein Krankenversicherer hatte nun in seiner verwendeten Courtagezusage zusätzlich geregelt, dass der Anspruch auf Bestandspflegevergütung nur besteht, solange der Makler die Bestandspflege "mit Zustimmung" des Versicherers tatsächlich durchführt.

Mit der Kündigung der Courtagezusage widerrief dieser Versicherer gleichzeitig den angeblichen Bestandspflegeauftrag gegenüber einer Maklerin. Er weigerte sich unter Verweis auf die Vertragspassage, die für den Zeitraum nach Beendigung der Courtagezusage geschuldete Bestandspflegevergütung abzurechnen und auszuzahlen.

Dagegen klagte die Maklerin vor dem Landgericht Lüneburg. Sie verlangte die Abrechnung und Auszahlung der Bestandspflegevergütung auch für künftige Zeiträume. Zur Begründung verwies die Maklerin insbesondere darauf, dass das Konstrukt eines angeblichen "Bestandspflegeauftrages" durch den beklagten Versicherers gegen das gesetzliche Leitbild der Rechtsverhältnisse eines Versicherungsmaklers verstoße, zudem intransparent und damit insgesamt unwirksam sei.

Hinweis des Landgerichts Lüneburg
Noch vor dem ersten Termin zur mündlichen Verhandlung wies das angerufene Landgericht Lüneburg in einem Beschluss vom 22. September 2008 darauf hin, dass die Problematik des Falles darin liege, dass einerseits der beklagte Versicherer gegenüber der Maklerin die Courtagezusage gekündigt habe, andererseits aber die Versicherungsnehmer über den Maklervertrag bei der Maklerin als Kunde verbleiben würden.

Dies habe zur Folge, dass die Maklerin ihren Kunden, den Versicherungsnehmern, auch im Falle einer Ablehnung der Bestandspflegevergütung aus dem bestehenden Maklervertrag zur Betreuung verpflichtet bliebe. Bereits das Landgericht Hamburg hatte in seinem Urteil vom 5. September 2005 diese Schwierigkeiten infolge des bei Maklern bestehenden "Doppelrechtsverhältnisses" dargestellt.

Die Argumentation des Landgerichts Hamburg sei insoweit in sich schlüssig. Die Begründung: Ein Versicherer, der dem Makler einmal einen Bestand zur Pflege überlassen oder von diesem vermittelte Versicherungsverträge angenommen habe, könne nicht einseitig dem Makler zwar die Betreuung überlassen, gleichzeitig aber von der Bestandspflegevergütung befreit sein. Dies müsse jedenfalls für den Fall der ordentlichen Kündigung der Courtagezusage gelten. Hieran müsse sich letztlich auch die "Zustimmung" des beklagten Versicherers zur Betreuung durch die Maklerin messen lassen.

Folge
Der beklagte Versicherer erkannte daraufhin die geltend gemachten Klageansprüche der Maklerin noch vor der mündlichen Verhandlung in vollem Umfang an.

Den Hinweisbeschluss des LG Lüneburg (Az: 7 O 72/08) finden Sie ebenso wie das in Bezug genommene Urteil des LG Hamburg vom (Az: 415 O 53/05) im Volltext unter .

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Autor(en): Dr. Michael Wurdack

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