Da die Ermittlung der Versicherungssummen, VersWert 1914, für den Versicherungsnehmer (VN) selbst sehr problematisch sein kann, muss der Versicherer (VR) den VN über die möglichen Folgen (Unterversicherung u.ä.) ausreichend aufklären.
Zu einer solchen Aufklärung gehört ebenfalls der Hinweis, die Einschaltung eines Sachverständigen zur Versicherungswert-Ermittlung zu empfehlen.
Dem VR obliegt die Beweispflicht über die Art und den Umfang der erfolgten Beratung, entschied das Oberlandesgericht Saarbrücken.
Den vollständigen Urteilstext (Nr. 2/31) können Sie bei unserer Versicherungs- und Rentenberatung Rudi und Susanne Lehnert abrufen - Telefon: 09 11/40 51 73 oder E-Mail: kanzlei@berater-lehnert.de. Für Abonnenten des Versicherungsmagazins ist dieser Service kostenlos (Angabe der Abo-Nummer).
Vor der Verwendung des hier zitierten Urteils empfehlen wir den Einsatz vorher mit unserer Versicherungs- und Renten-Beratung, Rudi & Susanne Lehnert, zumindest telefonisch abzusprechen, damit sichergestellt ist, dass dieses auch für den in Frage kommenden Fall geeignet ist, oder ob nicht doch ein anderes Urteil besser geeignet sein könnte.
Haftung: Da es sich bei jedem rechtskräftigen Urteil stets nur um die Beurteilung eines Einzelfalls handelt, besteht deshalb bezüglich des Erfolges keine Haftung und Gewähr.
Zu einer solchen Aufklärung gehört ebenfalls der Hinweis, die Einschaltung eines Sachverständigen zur Versicherungswert-Ermittlung zu empfehlen.
Dem VR obliegt die Beweispflicht über die Art und den Umfang der erfolgten Beratung, entschied das Oberlandesgericht Saarbrücken.
Den vollständigen Urteilstext (Nr. 2/31) können Sie bei unserer Versicherungs- und Rentenberatung Rudi und Susanne Lehnert abrufen - Telefon: 09 11/40 51 73 oder E-Mail: kanzlei@berater-lehnert.de. Für Abonnenten des Versicherungsmagazins ist dieser Service kostenlos (Angabe der Abo-Nummer).
Vor der Verwendung des hier zitierten Urteils empfehlen wir den Einsatz vorher mit unserer Versicherungs- und Renten-Beratung, Rudi & Susanne Lehnert, zumindest telefonisch abzusprechen, damit sichergestellt ist, dass dieses auch für den in Frage kommenden Fall geeignet ist, oder ob nicht doch ein anderes Urteil besser geeignet sein könnte.
Haftung: Da es sich bei jedem rechtskräftigen Urteil stets nur um die Beurteilung eines Einzelfalls handelt, besteht deshalb bezüglich des Erfolges keine Haftung und Gewähr.
Autor(en): Rudi und Susanne Lehnert