Gebäudeversicherung: Leitungswasserschaden in leer stehendem Gebäude

Hier verkaufte eine Erbengemeinschaft ein Gebäude, der Käufer übernahm den bestehenden Versicherungsvertrag und wurde somit neuer Versicherungsnehmer (VN). Er bezog das gekaufte Haus, wege geplanter Umbauarbeiten jedoch nicht sofort und ließ es leer stehen.

Eine Klausel im Versicherungsvertrag besagte, dass die Wasser führenden Anlagen bei einem Leerstand sicherheitshalber entleert werden müssen. Im Januar 2006 löste sich eine Muffe an der Kaltwasserleitung und das ausgetretene Leitungswasser verursachte einen Durchfeuchtungsschaden von rund 100.000 Euro. Der Versicherer (VR) lehnte aufgrund Obliegenheitsverletzung und Nichtbeachtung der Sicherheitsvorschriften den Schaden ab.

Die Klage des VN auf Versicherungsleistung wurde vom Oberlandesgericht Celle abgewiesen.

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Autor(en): Rudi und Susanne Lehnert

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