Gebäudeversicherung: Kein Rohrbruch, kein Geld

Aufgrund eines Abwasserrückstaus senkte sich im Gebäude des Versicherungsnehmers ein Leitungsrohr, was Reparaturkosten in Höhe von rund 11.000 Euro nach sich zog. Diese Kosten wollte der Kunde bei seiner Gesellschaft auch umgehend geltend machen. Der Gebäudeversicherer lehnte die Zahlung aber ab, da das versicherte Ereignis "Rohrbruch" einen Materialdefekt wie ein Loch oder ein Riss voraussetze. Nicht versichert seien dagegen Folgeschäden infolge eines bestimmungswidrigen Leitungswasseraustritts. Das Oberlandesgericht Bamberg vertrat ebenfalls diese Meinung und so musste die Gesellschaft nicht zahlen.

Den vollständigen Urteilstext (Nr. 1/21) können Sie bei unseren Versicherungsberatern Rudi und Susanne Lehnert abrufen - Telefon: 0911-40 51 73 oder E-Mail: RudiLehnert@t-online.de. Für Abonnenten des Versicherungsmagazins ist dieser Service kostenlos (Angabe der Abo-Nummer). Hinweis: Die hier besprochenen Fälle beziehen sich auf das Versicherungsvertragsgesetz (VVG) in der alten Fassung.

Das neue VVG gilt für alle neuen Versicherungsverträge ab dem 1. Januar 2008. Für alte Versicherungsverträge gilt das neue Recht ab dem 1. Januar 2009, jedoch nicht für Versicherungsfälle, die in der Zeitder Gültigkeit des alten VVG eingetreten sind.

Foto: Holger Hecklau/

Autor(en): Versicherungsmagazin

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