Durch Hageleinwirkung wurde das Dach des Versicherungsnehmers (VN) derart beschädigt, dass offensichtliche Dellen entstanden.
Der Versicherer (VR) entschädigte lediglich eine Wertminderung für die nun vorliegenden optischen Beeinträchtigungen, dies wollte der VN nicht akzeptieren und verklagte den VR auf Erneuerung des Daches.
Wenn weder die Substanz, Tragfähigkeit noch der Korrosionsschutz eines Daches, durch einen Hagelschaden beeinträchtigt wird, ist der VR, auch nach Ansicht des Landgerichts (LG) Dortmund, nicht zum Ersatz des kompletten Dachs verpflichtet. Die Begleichung der Wertminderung bezüglich der Optik ist ausreichend.
Das LG entschied hier zugunsten des VR.
Den vollständigen Urteilstext (Nr. 1/30) können Sie bei unserer Versicherungs- und Rentenberatung Rudi und Susanne Lehnert abrufen - Telefon: 09 11/40 51 73 oder E-Mail: kanzlei@berater-lehnert.de. Für Abonnenten des Versicherungsmagazins ist dieser Service kostenlos (Angabe der Abo-Nummer).
Vor der Verwendung des hier zitierten Urteils empfehlen wir den Einsatz vorher mit unserer Versicherungs- und Renten-Beratung, Rudi & Susanne Lehnert, zumindest telefonisch abzusprechen, damit sichergestellt ist, dass dieses auch für den in Frage kommenden Fall geeignet ist, oder ob nicht doch ein anderes Urteil besser geeignet sein könnte.
Haftung: Da es sich bei jedem rechtskräftigen Urteil stets nur um die Beurteilung eines Einzelfalls handelt, besteht deshalb bezüglich des Erfolges keine Haftung und Gewähr.
Der Versicherer (VR) entschädigte lediglich eine Wertminderung für die nun vorliegenden optischen Beeinträchtigungen, dies wollte der VN nicht akzeptieren und verklagte den VR auf Erneuerung des Daches.
Wenn weder die Substanz, Tragfähigkeit noch der Korrosionsschutz eines Daches, durch einen Hagelschaden beeinträchtigt wird, ist der VR, auch nach Ansicht des Landgerichts (LG) Dortmund, nicht zum Ersatz des kompletten Dachs verpflichtet. Die Begleichung der Wertminderung bezüglich der Optik ist ausreichend.
Das LG entschied hier zugunsten des VR.
Den vollständigen Urteilstext (Nr. 1/30) können Sie bei unserer Versicherungs- und Rentenberatung Rudi und Susanne Lehnert abrufen - Telefon: 09 11/40 51 73 oder E-Mail: kanzlei@berater-lehnert.de. Für Abonnenten des Versicherungsmagazins ist dieser Service kostenlos (Angabe der Abo-Nummer).
Vor der Verwendung des hier zitierten Urteils empfehlen wir den Einsatz vorher mit unserer Versicherungs- und Renten-Beratung, Rudi & Susanne Lehnert, zumindest telefonisch abzusprechen, damit sichergestellt ist, dass dieses auch für den in Frage kommenden Fall geeignet ist, oder ob nicht doch ein anderes Urteil besser geeignet sein könnte.
Haftung: Da es sich bei jedem rechtskräftigen Urteil stets nur um die Beurteilung eines Einzelfalls handelt, besteht deshalb bezüglich des Erfolges keine Haftung und Gewähr.
Autor(en): Rudi und Susanne Lehnert