Von Bezugsfertigkeit eines Gebäudes ist dann die Rede, wenn man eine "abgedichtete Außenhaut" hat, das heißt Außenwände, Dach, Fenster und Türen müssen geschlossen sein.
Ob Einrichtungsgegenstände bereits im Gebäude stehen, spielt keine Rolle und ist auch auf den Ausschlusstatbestand der Sturmversicherung nicht anwendbar.
Der Klage des Versicherungsnehmers auf Leistung wurde vom Oberlandesgericht Rostock statt gegeben.
Den vollständigen Urteilstext (Nr. 2/30) können Sie bei unserer Versicherungs- und Rentenberatung Rudi und Susanne Lehnert abrufen - Telefon: 09 11/40 51 73 oder E-Mail: kanzlei@berater-lehnert.de. Für Abonnenten des Versicherungsmagazins ist dieser Service kostenlos (Angabe der Abo-Nummer).
Vor der Verwendung des hier zitierten Urteils empfehlen wir den Einsatz vorher mit unserer Versicherungs- und Renten-Beratung, Rudi & Susanne Lehnert, zumindest telefonisch abzusprechen, damit sichergestellt ist, dass dieses auch für den in Frage kommenden Fall geeignet ist, oder ob nicht doch ein anderes Urteil besser geeignet sein könnte.
Haftung: Da es sich bei jedem rechtskräftigen Urteil stets nur um die Beurteilung eines Einzelfalls handelt, besteht deshalb bezüglich des Erfolges keine Haftung und Gewähr.
Ob Einrichtungsgegenstände bereits im Gebäude stehen, spielt keine Rolle und ist auch auf den Ausschlusstatbestand der Sturmversicherung nicht anwendbar.
Der Klage des Versicherungsnehmers auf Leistung wurde vom Oberlandesgericht Rostock statt gegeben.
Den vollständigen Urteilstext (Nr. 2/30) können Sie bei unserer Versicherungs- und Rentenberatung Rudi und Susanne Lehnert abrufen - Telefon: 09 11/40 51 73 oder E-Mail: kanzlei@berater-lehnert.de. Für Abonnenten des Versicherungsmagazins ist dieser Service kostenlos (Angabe der Abo-Nummer).
Vor der Verwendung des hier zitierten Urteils empfehlen wir den Einsatz vorher mit unserer Versicherungs- und Renten-Beratung, Rudi & Susanne Lehnert, zumindest telefonisch abzusprechen, damit sichergestellt ist, dass dieses auch für den in Frage kommenden Fall geeignet ist, oder ob nicht doch ein anderes Urteil besser geeignet sein könnte.
Haftung: Da es sich bei jedem rechtskräftigen Urteil stets nur um die Beurteilung eines Einzelfalls handelt, besteht deshalb bezüglich des Erfolges keine Haftung und Gewähr.
Autor(en): Rudi und Susanne Lehnert