Gebäudeversicherung: Bezugsfertigkeit des Gebäudes

Von Bezugsfertigkeit eines Gebäudes ist dann die Rede, wenn man eine "abgedichtete Außenhaut" hat, das heißt Außenwände, Dach, Fenster und Türen müssen geschlossen sein.

Ob Einrichtungsgegenstände bereits im Gebäude stehen, spielt keine Rolle und ist auch auf den Ausschlusstatbestand der Sturmversicherung nicht anwendbar.

Der Klage des Versicherungsnehmers auf Leistung wurde vom Oberlandesgericht Rostock statt gegeben.


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Autor(en): Rudi und Susanne Lehnert

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