Aufgrund des Regressverzichtsabkommens (RVA) der deutschen Versicherungswirtschaft, scheiden gewisse Durchgriffansprüche auf die Haftpflichtversicherer der Mieter bei Schadensfällen aus, wenn nicht nachweislich grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz wegen fiktiver Doppelversicherung in Betracht kommen.
Der betreffende Haftpflichtversicherer des Mieters lehnte die Regressansprüche ab, da die Hausratversicherung des Mieters seinen entstandenen Schaden ersetzte, somit die Ausschlussgründe nicht erfüllt wären und deshalb ein Bedingungsausschluss zur Übernahme des Regress vereinbart sei.
Nach Aktenlage stellte das Gericht fest, dass die Brandursache auf grob fährlässiges Verhalten der Haftpflichtversicherten zurückzuführen sei und deshalb die Einrede des RVA nicht in Frage kommt.
Der Bundesgerichtshof revidierte hier die bislang geltende Rechtsauffassung.
Den vollständigen Urteilstext (Nr. 1/26) können Sie bei unserer Versicherungs- und Rentenberatung Rudi und Susanne Lehnert abrufen - Telefon: 09 11/40 51 73 oder E-Mail: kanzlei@berater-lehnert.de . Für Abonnenten des Versicherungsmagazins ist dieser Service kostenlos (Angabe der Abo-Nummer).
Vor der Verwendung eines hier zitierten Urteils empfehlen wir den Einsatz vorher mit unserer Versicherungs- und Renten-Beratung, Rudi & Susanne Lehnert, zumindest telefonisch abzusprechen, damit sichergestellt ist, dass dieses auch für den in Frage kommenden Fall geeignet ist, oder ob nicht doch ein anderes Urteil besser geeignet sein könnte.
Haftung: Da es sich bei jedem rechtskräftigen Urteil stets nur um die Beurteilung eines Einzelfalls handelt, besteht bezüglich des Erfolges keine Haftung und Gewähr.
Bild: © Gerd Altmann/
Der betreffende Haftpflichtversicherer des Mieters lehnte die Regressansprüche ab, da die Hausratversicherung des Mieters seinen entstandenen Schaden ersetzte, somit die Ausschlussgründe nicht erfüllt wären und deshalb ein Bedingungsausschluss zur Übernahme des Regress vereinbart sei.
Nach Aktenlage stellte das Gericht fest, dass die Brandursache auf grob fährlässiges Verhalten der Haftpflichtversicherten zurückzuführen sei und deshalb die Einrede des RVA nicht in Frage kommt.
Der Bundesgerichtshof revidierte hier die bislang geltende Rechtsauffassung.
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Autor(en): versicherungsmagazin.de