Gebäudevers.: Regressausschluss gegen den Haftpflichtversicherer

Aufgrund des Regressverzichtsabkommens (RVA) der deutschen Versicherungswirtschaft, scheiden gewisse Durchgriffansprüche auf die Haftpflichtversicherer der Mieter bei Schadensfällen aus, wenn nicht nachweislich grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz wegen fiktiver Doppelversicherung in Betracht kommen.

Der betreffende Haftpflichtversicherer des Mieters lehnte die Regressansprüche ab, da die Hausratversicherung des Mieters seinen entstandenen Schaden ersetzte, somit die Ausschlussgründe nicht erfüllt wären und deshalb ein Bedingungsausschluss zur Übernahme des Regress vereinbart sei.
Nach Aktenlage stellte das Gericht fest, dass die Brandursache auf grob fährlässiges Verhalten der Haftpflichtversicherten zurückzuführen sei und deshalb die Einrede des RVA nicht in Frage kommt.


Der Bundesgerichtshof revidierte hier die bislang geltende Rechtsauffassung.

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Autor(en): versicherungsmagazin.de

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