Gebäude-Versicherung: Wiederaufbau – Arglistige Täuschung des VN (OLG Köln)

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Dem Vorwurf eines VR, dass ein VN sich im Schadensfall arglistig verhalten hat, muss ein bewusstes Handeln des VN zugrunde liegen.

Im vorliegenden Fall wurde dem VR ein Gutachten vorgelegt, um eine Neuwertenschädigung zu erhalten. In diesem wurden alle ausgeführten Positionen zum Wiederaufbau einzeln ausgeführt. Dieses Gutachten erweckte offensichtlich den Eindruck, dass die Wiederherstellung vollständig abgeschlossen sei.

Bei Prüfung des Sachverhaltes stellte sich jedoch heraus, dass das Gutachten zwar Ausführungen beschreibt, die aber tatsächlich nicht erledigt wurden. Das ist auch nach Ansicht des OLG Köln eine arglistige Täuschung.

Das OLG wies die Ansprüche des VN wegen arglistiger Täuschung zurück!

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Autor(en): Susanne und Rudi Lehnert

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