Da die Ermittlung der Versicherungssummen - VersWert 1914 - für den Versicherten(VN) selbst sehr problematisch sein kann, muss der Versicherer (VR) den VN über die möglichen Folgen -Unterversicherung u.ä. - ausreichend aufklären.Zu einer solchen Aufklärung gehört ebenfalls der Hinweis, die Einschaltung eines Sachverständigen zur Vers.Wert-Ermittlung zu empfehlen.
Dem VR obliegt die Beweispflicht über die Art und den Umfang der erfolgten Beratung.
Den vollständigen Urteilstext (Nr. 2/52) können Sie bei unseren Versicherungsberatern Rudi und Susanne Lehnert abrufen - Telefon: 0911-40 51 73 oder E-Mail: kanzlei@versicherungsberater-lehnert.de . Für Abonnenten des Versicherungsmagazins ist dieser Service kostenlos (Angabe der Abo-Nummer). Hinweis: Die hier besprochenen Fälle beziehen sich auf das Versicherungsvertragsgesetz (VVG) in der alten Fassung.
Das neue VVG gilt für alle neuen Versicherungsverträge ab dem 1. Januar 2008. Für alte Versicherungsverträge gilt das neue Recht ab dem 1. Januar 2009, jedoch nicht für Versicherungsfälle, die in der Zeit der Gültigkeit des alten VVG eingetreten sind.
Dem VR obliegt die Beweispflicht über die Art und den Umfang der erfolgten Beratung.
Den vollständigen Urteilstext (Nr. 2/52) können Sie bei unseren Versicherungsberatern Rudi und Susanne Lehnert abrufen - Telefon: 0911-40 51 73 oder E-Mail: kanzlei@versicherungsberater-lehnert.de . Für Abonnenten des Versicherungsmagazins ist dieser Service kostenlos (Angabe der Abo-Nummer). Hinweis: Die hier besprochenen Fälle beziehen sich auf das Versicherungsvertragsgesetz (VVG) in der alten Fassung.
Das neue VVG gilt für alle neuen Versicherungsverträge ab dem 1. Januar 2008. Für alte Versicherungsverträge gilt das neue Recht ab dem 1. Januar 2009, jedoch nicht für Versicherungsfälle, die in der Zeit der Gültigkeit des alten VVG eingetreten sind.
Autor(en): Versicherungsmagazin.de