Eine Neuverfliesung des Badezimmers kann ein VN nach einem Schadensfall nur dann verlangen, wenn eine teilweise Erneuerung mit erhältlichen Fliesen zu einer unzumutbaren optischen Beeinträchtigung führen würde.
Gibt es also auf dem Markt optisch ähnliche Fliesen, muss der VN die Reparatur akzeptieren.
Die Klage des VN hatte vor dem Landgericht Düsseldorf keinen Erfolg!
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Autor(en): Susanne und Rudi Lehnert