Eine Klage gilt nicht als unverzüglich zugestellt, wenn aufgrund der fehlenden Vorschusszahlung des Rechtsschutzversicherers diese erst neun Monate später bei Gericht eingeht.
Das beweist, dass der Versicherungsnehmer selbst nicht alles Nötige getan hat, um der Forderung des Gerichts nachzukommen. Das Berufen auf den Rechtsschutz-Versicherer spielt keine Rolle.
Da der Versicherungsnehmer für Fristwahrungen selbst verantwortlich ist, hatte er auch in der zweiten Instanz beim Oberlandesgericht Frankfurt am Main keinen Erfolg.
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Autor(en): Rudi und Susanne Lehnert