Die ärztliche Invaliditätsfeststellung innerhalb der 15-Monats-Frist ist eine Anspruchsvoraussetzung und keine Obliegenheit, somit kommt es auch nicht auf das Verschulden des Versicherungsnehmers an.Daher stellt die Voraussetzung für die Invaliditätsleistung, dass die Invalidität innerhalb von 15 Monaten nach dem Unfall ärztlich festgestellt werden muss, nach § 9 Abs. 2 Nr.1, 6 AGBG keine unangemessene Regelung dar.Die Interessen des Versicherers (VR), dass auch für die meist schwer überschaubaren Spät- und Folgeschäden leisten muss, sind durch die zeitliche Beschränkung gerechtfertigt.
Der Versicherungsnehmer hatte gegen den VR auch vor dem Oberlandesgericht Frankfurt/Main keinen Erfolg!
Den vollständigen Urteilstext (Nr. 3/46) können Sie bei unseren Versicherungsberatern Rudi und Susanne Lehnert abrufen - Telefon: 0911-40 51 73 oder E-Mail: kanzlei@versicherungsberater-lehnert.de . Für Abonnenten des Versicherungsmagazins ist dieser Service kostenlos (Angabe der Abo-Nummer). Hinweis: Die hier besprochenen Fälle beziehen sich auf das Versicherungsvertragsgesetz (VVG) in der alten Fassung.
Das neue VVG gilt für alle neuen Versicherungsverträge ab dem 1. Januar 2008. Für alte Versicherungsverträge gilt das neue Recht ab dem 1. Januar 2009, jedoch nicht für Versicherungsfälle, die in der Zeitder Gültigkeit des alten VVG eingetreten sind.
Der Versicherungsnehmer hatte gegen den VR auch vor dem Oberlandesgericht Frankfurt/Main keinen Erfolg!
Den vollständigen Urteilstext (Nr. 3/46) können Sie bei unseren Versicherungsberatern Rudi und Susanne Lehnert abrufen - Telefon: 0911-40 51 73 oder E-Mail: kanzlei@versicherungsberater-lehnert.de . Für Abonnenten des Versicherungsmagazins ist dieser Service kostenlos (Angabe der Abo-Nummer). Hinweis: Die hier besprochenen Fälle beziehen sich auf das Versicherungsvertragsgesetz (VVG) in der alten Fassung.
Das neue VVG gilt für alle neuen Versicherungsverträge ab dem 1. Januar 2008. Für alte Versicherungsverträge gilt das neue Recht ab dem 1. Januar 2009, jedoch nicht für Versicherungsfälle, die in der Zeitder Gültigkeit des alten VVG eingetreten sind.
Autor(en): Versicherungsmagazin.de